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    <updated>2026-06-04T23:17:52+02:00</updated>
    
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            <title type="text">A1-Motorräder mit Autoführerschein B196 fahren</title>
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                                            Ab sofort haben erfahrene Autofahrer eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, auch Motorräder der Klasse A1, also Leichtkrafträder bis 125 cm³, mit dem Führerschein B196 zu fahren.
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                  Ab sofort haben erfahrene Autofahrer eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, auch Motorräder der Klasse A1, also Leichtkrafträder bis 125 cm³, mit dem Führerschein B196 zu fahren.   
 
 
  Fahrerschulung umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten  
 
 
  Keine theoretische und keine praktische Prüfung erforderlich  
 
 
  B196 gilt nur in Deutschland  
 
 
 Nach einer Fahrerschulung können jetzt auch Krafträder der Klasse A1 in Deutschland gefahren werden, ohne dass die dafür vorgeschriebene vollständige Ausbildung durchlaufen werden muss. Auch auf die theoretische und praktische Prüfung wird verzichtet. 
 Durch die Neuregelung können bereits erfahrene Autofahrer ihren Pkw-Führerschein relativ einfach und preiswert auf leichte Motorräder erweitern und sich damit eine zusätzliche Mobilitätsoption verschaffen. 
  Voraussetzung für die Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselziffer 196:  
 
 
 Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten 
 
 
 Vorbesitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre 
 
 
 Mindestalter 25 Jahre 
 
 
  Da es sich um eine Erweiterung der Klasse B mit der    nationalen Schlüsselziffer 196    handelt, wird die Klasse nur in Deutschland anerkannt. Im Ausland wird diese nicht akzeptiert!  
 Bisherige Regelung in Deutschland 
 Um sogenannte  Leichtkrafträder mit 125 cm³  fahren zu dürfen, war bislang in Deutschland eine Fahrberechtigung der&amp;nbsp;Klasse A1&amp;nbsp;bzw. die alte Klasse 1b Voraussetzung. An dieser Regelung ändert sich durch die Neuregelung nichts. 
 Hinweis: Eine Fahrerlaubnis, die  vor dem 1.4.1980  in den Klassen 2, 3 oder 4 (bzw. den korrespondierenden Fahrerlaubnisklassen der ehemaligen DDR) erteilt worden ist, berechtigt ebenfalls zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland und im Ausland.&amp;nbsp; 
 Für alle anderen, die ihre Fahrerlaubnis  nach dem 1.4.1980  erworben haben, galt: Nur mit der Führerscheinklasse A1 durfte ein Motorrad gefahren werden. Die Neuregelung hat dies nun geändert – aber nur für das Führen der Fahrzeuge der Klasse A1 in Deutschland! 
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                            <updated>2020-04-05T09:30:00+02:00</updated>
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